Statuten


I. Zweck

§ 1 Name und Zweck 

Unter dem Namen „Freie Wähler Düdingen“, nachstehend FWD genannt, besteht ein Verein von politisch interessierten Bürgerinnen und Bürgern. Die Mitglieder der FWD nehmen am politischen Leben der Gemeinde aktiv teil. Sie können sich zur Übernahme von gemeindepolitischen Ämtern, z.B. als Gemeinderats-, Generalrats- oder als Kommissionsmitglieder zur Verfügung stellen. Der Verein ist unabhängig und frei. 

II. Mitgliedschaft I Haftung I Ausschluss

§ 2 Mitglieder

Mitglied kann werden, wer politisch interessiert ist und jährlich den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag leistet.

§ 3 Haftung

Mitglieder haften für die Verpflichtungen der FWD bis zur Höhe ihres jährlichen Mitgliederbeitrags.

§ 4 Ausschluss

1 Auf Antrag des Vorstandes oder von fünf stimmberechtigten Mitgliedern hat die Mitgliederversammlung über Ausschlussbegehren gegen Mitglieder zu entscheiden.

2 Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Gruppierung oder Rückerstattung bezahlter Mitgliederbeiträge

III. Meinungsbildende Versammlung 

§ 5 Meinungsbildende Versammlung

Zirka zwei Wochen vor jeder Generalratssitzung kommt der Verein FWD zur meinungsbiIdenden und öffentlichen Versammlung zusammen.

§ 6 Einladung zur meinungsbildenden Versammlung

Die Einladung zur meinungsbildenden Versammlung erfolgt per Email mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin.

§ 7 Versammlungsleitung und Beschlüsse

1 Die meinungsbildenden Versammlungen werden von der Präsidentin, bzw. vom Präsidenten und bei Verhinderung durch eine Stellvertretung geleitet.

2 Ein verbindliches Programm besteht nicht, weshalb auch keine entsprechenden Beschlüsse gefasst werden. Alle können frei ihre persönliche Meinung vertreten.

§ 8 Aufgaben der Rats- und Kommissionsmitglieder

Die Gemeinde-, Generalrats- und Kommissionsmitglieder haben die Pflicht an den meinungsbildenden Versammlungen teilzunehmen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten über ihr Ressort bzw. ihre Arbeit zu informieren.

IV. Organe

§ 9 Organe

Die Organe der Gruppierung sind

A. Mitgliederversammlung

B. Vorstand

C. Revision

D. Wahlausschuss

E. Generalratsfraktion

A. Mitgliederversammlung

§ 10 Kompetenzen

Der Mitgliederversammlung stehen die nachfolgenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:

1. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin

2. Wahl der Vorstandsmitglieder

3. Genehmigung der Jahresberichte

4. Genehmigung der Jahresrechnung

5. Genehmigung des Jahresbudgets

6. Festlegung des Mitgliederbeitrags

7. Genehmigung des Jahresprogramms

8. Genehmigung der Kandidatenlisten für Behördenwahlen

9. Bestellung der Kommissionsmitglieder

10. Genehmigung der Statuten

§ 11 Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt und ist öffentlich.

2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen,. wenn Geschäfte vorliegen, die eine Beschlussfassung erfordern.

3 Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes beim Vorstand verlangt werden.

§ 12 Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Einladung erfolgt per E-Mail unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

§ 13 Versammlungsleitung und Protokollführung

1 Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, dem Präsidenten und bei Verhinderung durch eine Stellvertretung geleitet.

2 Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

§ 14 Stimmberechtigung / Abstimmungs- und Wahlmodus 

1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 2 Bei Sachgeschäften und Wahlen wird offen abgestimmt.

 3 Gewählt ist, wer das relative Mehr erreicht hat.

B. Vorstand

§ 15 Zusammensetzung und Wahl / Amtsperiode

1 Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten und 2 – 4 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

2 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Sind während der Amtsdauer Neuwahlen erforderlich, so erfüllen die Neugewählten die Amtsdauer ihrer Vorgängerinnen und Vorgänger.

3 Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.

Vorstandsmitglieder können gleichzeitig Mitglied anderer Organe, mit Ausnahme der Revisoren, sein.

§ 16 Konstituierung

Mit Ausnahme der Präsidentin, des Präsidenten konstituiert sich der-Vorstand selbst.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die FWD und entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Mitgliederversammlung oder dem Wahlausschuss vorbehalten sind.

§ 18 Leitung der Vorstandssitzungen / Beschlussfähigkeit

1 Die Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin, den Präsidenten, und bei Verhinderung durch eine Stellvertretung geleitet.

2 Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. 

3 Es wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll geführt. Beschlussprotokolle gelten als genehmigt, wenn diese nicht an der nächstfolgenden Vorstandssitzung beanstandet werden.

C. Revisoren

§ 19 Zusammensetzung / Amtszeit

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren als Revisoren. Sie sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar.

§ 20 Aufgabe

Die Revisoren überprüfen die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung und Bilanz, sowie die rechtmässige Verwendung des Vermögens der FWD und erstattet diesbezüglich der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

D. Wahlausschuss

§ 21 Zusammensetzung und Wahl

Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird 18 Monate vor der nächsten Gemeinde- und Generalratswahlen vom Vorstand ernannt. Der Ausschuss konstituiert sich selber.

§ 22 Aufgabenbereich

Dem Wahlausschuss stehen die nachfolgenden Aufgaben zu

  • Erstellen eines Konzeptes für die Wahlen
  • Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinde- und Generalrat
  • Zusammenstellung einer Wahlliste zu Handen der Mitgliederversammlung
  • Suche nach zusätzlichen Finanzmitteln zur Finanzierung der Kampagne.
  • Kontakt zur Gemeindeverwaltung

E. Fraktion

§ 23 Zusammensetzung und Funktionsweise

1 Die Fraktion setzt sich zusammen aus den gewählten FW-Mitgliedern im Generalrat. Die Fraktion konstituiert sich selber.

2. Sie wählt aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Er oder sie leitet die Fraktionssitzungen und ist bezüglich der in der Fraktion behandelten Geschäfte Kontaktperson gegen aussen.

3. Die Fraktion trifft sich vor den Generalratssitzungen zur Fraktionssitzung. Sie bespricht die anstehenden Geschäfte und legt ihr Wahl- und Abstimmungsverhalten fest und bestimmt nötigenfalls ihre Sprecherin oder ihren Sprecher. Bei Wahlen und Abstimmungen besteht kein Fraktionszwang

4. Der Präsident oder die Präsidentin der FWD wird zur Fraktionssitzung eingeladen. Der Gemeinderat oder die Gemeinderätin kann bei Bedarf dabei sein.

5. Falls sich eine oder mehrere Personen aus anderen Fraktionen unserer Fraktion anschliessen möchten, stellen sie ein schriftliches Gesuch an die Fraktionspräsidentin oder den Fraktionspräsidenten. Der Vorstand und die gewählten Genaralrätinnen und Generalräte entscheiden über die Aufnahme.

6. Falls die gewählten Freien Wähler im Generalrat nicht Fraktionsstärke erreichen, so entscheiden der Vorstand und die gewählten Generalrätinnen und Generalräte ob und wem sie sich anschliessen. Es schliessen sich alle gewählten Generalrätinnen und Generalräte der gleichen Fraktion an.

V. Allgemeines 

§ 24 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fallt mit dem Kalenderjahr zusammen. 

§ 25 Statutenänderung

Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

§ 26 Auflösung

1 Die Auflösung der FWD kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 3/4 der Mitglieder der Auflösung zustimmen.

2 Wenn bei dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind, so kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei dieser kann die Auflösung der FWD unabhängig der Anzahl anwesender Mitglieder mit einem einfachen Mehr erfolgen.

3 Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der FWD fällt zweckgebunden an eine gemeinnützige Organisation der Gemeinde Düdingen. Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des Vorstandes.

Vorliegende Statuten ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 29.03.2007 und wurden an der Mitgliederversammlungvom 30.05.2018 im Restaurant Des Alpes genehmigt.