Vernehmlassung GeRFEB und GeRASB

von Nathalie, Generalrätin

Generelle Bemerkungen

Die Fraktion Freie Wähler, glp, ML-CSP und Grüne begrüsst die Erstellung des neuen Reglements FEB und die damit einhergehende Revision des bestehenden Reglements ASB. Bereits seit längerem wurde diese fehlende Grundlage für die Ausschüttung von finanziellen Beiträgen gemäss Art. 11 Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) vom 09.06.2011 für die Gesamtheit der Betreuungsangebote in Düdingen kritisiert. Das «FEB»-Reglement schliesst diese Lücke. Es ist zu begrüssen, dass sämtliche Angebote der vorschulischen Betreuung im Geltungsbereich eingeschlossen sind (insbesondere die Kitas pop e poppa und Wichtuhuus, sowie der Tageselternverein) und auch die ausserschulische Betreuung hiermit abgedeckt wird.

Das Reglement orientiert sich am Musterreglement des Jugendamts und an vergleichbaren Gemeinden, wie Murten.

Die Bedingungen für die Berechtigung des Erhalts von Gemeindesubventionen sind im FEB Reglement dargelegt. Es ist aus Sicht der Fraktion nachvollziehbar und sinnvoll, dass die Beiträge der Gemeinde degressiv und in Abhängigkeit des steuerbaren Einkommens ermittelt werden. Auch ein Mindestbeschäftigungsgrad der Eltern für den Bezug von Gemeindebeiträgen ist sinnvoll und setzt Anreize für eine höhere Arbeitstätigkeit pro Haushalt (insbesondere auch der Frauen).

In Zusammenhang mit den dargelegten Reglementen sind insbesondere Art. 14 GeRASB und die entsprechenden Tarifskalen für die ASB und die vorschulische Betreuung von Interesse für Gemeinde und Bevölkerung. Aktuell sind die Betreuungskosten der ausserschulischen Betreuung für Eltern, welche keine Subventionen erhalten, hoch. Die familienergänzende Betreuung ist ein wichtiger Pfeiler unserer Gesellschaft, in den unbedingt von öffentlicher Hand investiert werden muss. Es ist DAS Mittel für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die letztlich zu weniger Altersarmut, einem höheren Steuersubstrat und einer gleichberechtigen Gesellschaft beiträgt. Wir sind der Auffassung, dass die ASB möglichst kosteneffizient geführt werden muss, gleichzeitig dürfen weder das Betreuungsangebot eingeschränkt noch die Kosten für die Eltern ins unermessliche steigen. Letzteres hätte zur Folge, dass Eltern mit höheren Einkommen weniger Anreize für eine höhere Erwerbstätigkeit haben und die soziale Durchmischung nicht mehr stattfinden kann.

Es ist wichtig, dass Erziehungsberichtigte rechtzeitig auf das Vorgehen zur Beantragung von Subventionen aufmerksam gemacht werden und der Antragsprozess hürdenfrei gestaltet wird. Eine entsprechende Kommunikation und Unterstützung der Familien ist Aufgabe der Gemeinde.

Spezifische Bemerkungen zu einzelnen Artikeln (GeRFEB)

Art. 4: wie erfolgt die Einstufung bei zwei Erziehungsberechtigten mit unterschiedlichen Haushalten (geteilte Obhut)? Allenfalls müsste im Geltungsbereich stehen, dass jeder Haushalt unabhängig davon, wie oft das Kind dort lebt (anteilsmässig) subventionsberechtigt ist.

Art. 4 Abs. 2 lit. a-d - zu welchem Pensum werden diese Tätigkeiten einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt? Vorschlag: Anpassung der Formulierung: "Einer Erwerbstätigkeit anteilsmässig gleichgestellt werden."

Art. 4 Abs. 3 ist wichtig - es braucht Handlungsspielraum im Einzelfall, dass dieser sich aber auf ein schriftliches Gesuch stützt und klar dokumentiert wird, ist ebenso relevant.

Art. 8 Abs. 2: wie wird die "gefestigte Lebensgemeinschaft" festgestellt? Wo liegt die Beweislast hierzu? - faktisch schwierig umzusetzen.

Art. 8 Abs. 3: Wie soll dieser Nachweis erbracht werden? Ist 2 Jahre Beziehung/Zusammenleben massgebend für die "gefestigte" Lebensgemeinschaft? Im Gegensatz zu den restlichen Bestimmungen wird hier mit einem Pauschalabzug in CHF gerechnet, wir empfehlen hier auf einen Anteil des steuerbaren Einkommens der nicht-erziehungsberechtigten Person abzustimmen.

Spezifische Bemerkungen zu einzelnen Artikeln (GeRASB)

Art. 3 Abs. 1: Folgende Ergänzung soll vorgenommen werden: Anmeldungen für das kommende Schuljahr müssen jeweils bis zum 31. März schriftlich oder digital bei der Leitung der ASB Düdingen mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular eingereicht werden.

Art. 3 Abs. 7: Die Formulierung, dass die Leitung über die Aufnahme entscheidet, ist nicht optimal und auch nicht stufengerecht. Es suggeriert, dass die Leitung hier freie Hand hat und ist somit willkürlich. Dabei sollte der Grundsatz doch sein, dass jedes Kind in der ASB aufgenommen werden kann. Der Absatz ist ersatzlos zu streichen, da Art. 4 das Vorgehen zur Aufnahme / Zuteilung / Warteliste ausreichend beschreibt und die Kompetenzen festlegt.

Art. 4 Abs. 3: Grundsätzlich ist die Gemeinde dazu verpflichtet entsprechend des Bedarfs die nötigen Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. De Facto entsprechen die verfügbaren Plätze in Düdingen in keiner Weise dem statistisch ermittelten Bedarf (Microgys-Studie). Grundsätzlich liegt der effektive Bedarf in den letzten Jahren unter diesem ermittelten Wert. Dennoch fehlen für einige Module bereits jetzt Betreuungsplätze und die Tendenz bei den Buchungszahlen der ASB ist steigend. Die Gemeinde ist in erster Linie in der Pflicht die nötigen Plätze zur Verfügung zu stellen und wenn nötig weitere Plätze zu schaffen. Eine Notwendigkeit der Zuteilung der Plätze sollte nicht grundsätzlich bestehen, sondern nur im Ausnahmefall. Wir begrüssen, dass für diesen (bedauerlichen) Fall Kriterien festgelegt werden, an denen die Leitung ihren Entscheid festmacht. Dies sollte, wenn möglich im Dialog mit den Eltern stattfinden.

Art. 4 Abs. 4: Das Prinzip «first come first serve» ist nicht zweckmässig: es führt dazu, dass Eltern, deren Arbeitseinsätze für das kommende Schuljahr noch nicht feststehen (z.B. Lehrpersonen) vorsorglich Module buchen, um diese dann ggf. wieder zu stornieren – dies führt zu administrativem Aufwand. Das Reglement sollte der ASB nicht Möglichkeiten geben Kinder abzuweisen, sondern der Gemeinde die Pflicht auferlegen ausreichend zu planen. Im Worst-Case lieber noch der Losentscheid.

Art. 4 Abs. 5 hat in der Fraktion zu Diskussionen geführt: die Kombinationspflicht von Modulen trägt den verschiedenen Beschäftigungsmodellen von Eltern nicht genug Rechnung. Gleichzeitig besteht Verständnis dafür, dass Module so gut wie möglich ausgelastet werden. Wir sprechen uns dennoch für eine ersatzlose Streichung von Art. 4 Abs. 5 aus. Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Module genügend freie Hand um eine optimale betriebliche Planbarkeit und Auslastung herbeizuführen.

Art. 7 Abs. 3 Ergänzung: Ab der dritten Woche beträgt die Reduktion 100%. - Erkrankt oder verunfallt ein Kind schwer, sollten die Eltern nicht noch mit ASB-Zahlungen konfrontiert werden.

Art. 7 Abs. 6 (NEU): Bei vorangemeldeter Abwesenheit (>24h) werden keine Verpflegungskosten in Rechnung gestellt.

Art. 7 Abs. 7 (NEU): Es findet ein Austausch zwischen ASB und Schule zur Koordination des Betreuungsangebots, insbesondere im Rahmen von Projekttagen oder schulbedingten Absenzen statt.

Art. 9 Abs. 3: Zum Wohl des Kindes sollte bei verspäteter Zahlung ein Ausschluss nicht sofort erfolgen, sondern nur als ultima ratio. Kinder sollten nicht aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Eltern ausgeschlossen und damit stigmatisiert werden. Einem solchen Schritt sollten immer Gespräche mit der Gemeinde (ggf. Sozialdienst etc.) vorangehen und ein Ausschluss sollte (wenn überhaupt) höchstens als ultima ratio passieren, also mit Einleitung des Betreibungsverfahren.

Art. 14: Wir begrüssen die Überarbeitung von Art. 14 und den klaren Rahmen für die Festlegung des Höchsttarifs (maximaler Höchsttarif und Anpassung des Tarifs bei grosser Abweichung zu den effektiven Kosten). Letztlich kann eine «Kostendeckung» der Betreuungsstruktur nicht im engeren Sinne beleuchtet werden – die gesellschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen sind zu berücksichtigen. Ein Investment in eine funktionierende ASB lohnt sich und wird von der Fraktion begrüsst.

Art. 16: siehe Argumentation zu Art. 9 – «Zahlungsverzug oder Zahlungsverweigerung» ändern in «Einleitung des Betreibungsverfahrens».

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